Koordination von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Meine 35-jährige Erfahrung im Bauwesen von der Vermessung der Baugrundlagen
bis hin zu fertigen Leistungen im Tief- und Hochbau machen deutlich:

  • Wird die Arbeit des Sicherheitskoordinators von den Planern übernommen, werden
    wichtige Entscheidungen auf deren Regelwerke abgestimmt – und auch „verbogen”,
    um Nachforderungen des Auftraggebers an den Planer abzuwenden.
  • Wird dieser sensible Bereich von den ausführenden Firmen mit übernommen, stehen
    in der Regel deren geplante kostenminimierte, betriebliche Abläufe im Vordergrund,
    welche in erster Linie am Gewinn orientiert sind.

Beides geht oft zu Lasten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Deshalb verlangen inzwischen viele Auftraggeber das Einsetzen
eines neutralen und unabhängigen Koordinators.

Dieser steht ihnen hier in meiner Person zur Verfügung.

Die Aufgaben des SiGe-Koordinators im Detail

1. Während der Planung eines Bauvorhabens

  • Planerische Koordination aller Arbeiten, die gleichzeitig oder übergreifend ausgeführt
    werden, unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
  • Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, mit Angabe der geltenden
    Arbeitsschutzbestimmungen sowie Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten
    nach Anhang II unter Berücksichtigung von betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände
  • Zusammenstellung der Unterlage mit den Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
    bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage

2. Vor der Ausführung eines Bauvorhabens

  • Vorankündigung der Baumaßnahme an die zuständige Behörde

3. Während der Ausführung eines Bauvorhabens

  • Koordination der Anwendung der Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
  • Überprüfung der Einhaltung der Pflichten der Baustellen-Verordnung
    durch die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
  • Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
    bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens
  • Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren
    durch die Arbeitgeber
  • Regelmäßige Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen auf der Baustelle
  • Mit Weisungsbefugnis:
    Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber den ausführenden Unternehmen,
    notfalls auch mit Zwang (z. B. Stilllegung der Baustelle in Teilbereichen)
  • Ohne Weisungsbefugnis:
    Hinweispflicht an Bauleiter, Bauherr oder Aufsichtsamt

Honorar

Der Schwierigkeitsgrad, die Dauer der Bauzeit und Umfang der Maßnahme bestimmen das Angebot zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer. Alternativ können Angebote nach Zeitaufwand zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer erfolgen.